Unter Änderung der Bescheide über die Feststellung von Einkünften und Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG jeweils für 2016 vom 26. Januar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2019 wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, die Einkünfte und den verrechenbaren Verlust nach Maßgabe der Entscheidungsgründe, insbesondere dahingehend neu zu ermitteln und festzusetzen, dass § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG teleologisch dahingehend reduziert wird, dass die Gewinnzurechnung nicht nur ausgeschlossen ist, soweit auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, sondern auch soweit eine Haftung nach Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB generell besteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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