FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.08.2022
5 K 5101/20
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d);
Fundstellen:
DStRE 2023, 539

Hinzurechnung von Werbeaufwendungen zum Gewerbeertrag

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 5 K 5101/20

DRsp Nr. 2023/758

Hinzurechnung von Werbeaufwendungen zum Gewerbeertrag

Tenor

Der Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2020, der Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. April 2019, der Bescheid für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. April 2019 sowie der Bescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Juni 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. April 2019, sämtlichst in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2020, werden dahingehend geändert, dass eine Hinzurechnung der auf den Buchungskonten ..., ... und ... verbuchten Aufwendungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1d GewStG vollumfänglich unterbleibt.

Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Beklagten übertragen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette: