FG Münster - Urteil vom 29.04.2022
10 K 1297/20 G,U,F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1;

Hinzurechnungen für Sachentnahmen bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

FG Münster, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 10 K 1297/20 G,U,F

DRsp Nr. 2022/9734

Hinzurechnungen für Sachentnahmen bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

Tenor

Die Bescheide für 2015 bis 2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die Bescheide für 2015 bis 2017 über den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Bescheide für 2015 bis 2017 über Umsatzsteuer, jeweils vom 15.7.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 2.4.2020, werden dahingehend geändert, dass im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb keine weiteren Hinzurechnungen für Sachentnahmen in Höhe von jeweils EUR 1.999,20 sowie keine entsprechenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten in Höhe von jeweils EUR 319,20 berücksichtigt werden sowie die Umsatzsteuer jeweils um EUR 319,20 herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand