Nach Überzeugung des FG kann eine unechte rückwirkende Gesetzesänderung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur insoweit Bestand haben, als sie nicht in schützenswerte Vertrauenspositionen der Steuerbürger eingreift. Abzustellen sei daher nicht schematisch auf den durch das Gesetz fingierten Zeitpunkt der Steuerentstehung. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Änderung abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte zu Lasten des Steuerbürgers anders beurteilt, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gibt.
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