Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hinzurechnungsbesteuerung verfassungs- und europarechtskonform ist.
Die als Bank tätige Klägerin (A-AG), bei der es sich um eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft handelt, war in den Jahren 2008 und 2009 mittelbar zu 100 % an der ausländischen Gesellschaft F-Ltd., mit Sitz in Jersey, Kanalinseln beteiligt. Die mittelbare Beteiligung der Klägerin von 100 % wurde durch ihre Tochtergesellschaft B-Corp. mit Sitz in den USA sowie über deren Tochtergesellschaften C-Corp. (USA), D-Inc. und E-Ltd. vermittelt.
Die F-Ltd. wurde im Jahr 1998 als Konzerngesellschaft der US-amerikanischen Bank G-Co. gegründet. Zweck der F-Ltd. war zunächst die wirtschaftliche Beteiligung an der Entwicklung und dem Betrieb von unter der Marke S tätigen Hotels. Hierfür beteiligte sich die F-Ltd. mit 41,94 % an der I-Ltd., die sich zu Investitionen in diese Hotels verpflichtete. Außerdem gab die F-Ltd. in diesem Zusammenhang eine Garantie zu einem Darlehensvertrag über xxx £.
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