FG München - Gerichtsbescheid vom 27.10.2003
7 K 1385/00
Normen:
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 18 ;

Hinzurechnungsbesteuerung nach § 18 AStG; Bereich mit eigenständigem wirtschaftlichem Schwergewicht (BMF-Schreiben vom 2.12.1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1/95, Tz. 8.0.2, Satz 7)

FG München, Gerichtsbescheid vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 7 K 1385/00

DRsp Nr. 2004/792

Hinzurechnungsbesteuerung nach § 18 AStG; Bereich mit eigenständigem wirtschaftlichem Schwergewicht (BMF-Schreiben vom 2.12.1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1/95, Tz. 8.0.2, Satz 7)

Zinseinnahmen, die eine schweizerische Zwischengesellschaft von einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft erhält, können als nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Neben- oder Folgeeinkünfte zu den aktiven Einkünften gehören, wenn ein funktionaler Zusammenhang mit den aktiven Einkünften besteht oder die Zwischengesellschaft fast ausschließlich aktive Einkünfte erzielt, weil die Zinseinnahmen weniger als 10 v.H. der gesamten Bruttobeträge betragen. Ein eigenständiges wirtschaftliches Schwergewicht der Zinserträge steht deren Zuordnung zu den aktiven Einkünften nicht entgegen (anderer Auffassung: BMF-Schreiben vom 2.12.1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1/95, Tz. 8.0.2, Satz 7).

Normenkette:

AStG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 18 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger zu 1. war bis zum 22. Dezember 1991 zu 100 % an der ... AG, Zürich (AG) beteiligt. Ab 23. Dezember 1991 wurde die Beteiligung von der Klägerin zu 2. übernommen. Gegenstand der AG nach Schweizer Recht ist die Entwicklung, Herausgabe und der Vertrieb von ...r. Die AG hielt ferner alle Anteile an der ... N. AG, Zürich.