BFH - Urteil vom 09.07.2003
I R 82/01
Normen:
AStG § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2222
BFH/NV 2003, 1469
BFHE 202, 547
BStBl II 2004, 4
DB 2003, 2318
DStRE 2003, 1219
GmbHR 2003, 1290
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3524/93

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG

BFH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen I R 82/01

DRsp Nr. 2003/12239

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG

»Ob eine "niedrige Besteuerung" i.S. des § 8 Abs. 3 AStG vorliegt, ist grundsätzlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Sitz- bzw. des Geschäftsleitungsstaates zu beurteilen. Eine niedrige Besteuerung ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates einem Steuersatz von mehr als 30 v.H. (altes Recht) bzw. 25 v.H. (neues Recht) unterliegen, die ausländische Finanzbehörde sie aber tatsächlich niedriger oder gar nicht besteuert hat.«

Normenkette:

AStG § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren (1974 bis 1981) im Inland ansässig und jedenfalls mit einem Anteil von 50 v.H. des Stammkapitals an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft (X) beteiligt. Ob er darüber hinaus weitere Anteile an der X hielt und ob neben ihm ggf. andere unbeschränkt Steuerpflichtige an der X beteiligt waren, ist zwischen den Beteiligten streitig.