FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.10.2006
3 V 32/05
Normen:
AStG § 7, 8 ; EG-Vertrag Art. 43 Art. 56 Art. 57 ;

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 3 V 32/05

DRsp Nr. 2006/29408

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz

1. Die Regelungen des Außensteuergesetzes verstoßen im Verhältnis zur Schweiz nicht gegen das Europarecht. 2. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag bezieht sich nur auf die Anwendung des Außensteuergesetzes zu EG-Mitgliedstaaten. 3. Auch hinsichtlich der in Art. 56 EG-Vertrag geregelten Kapitalverkehrsfreiheit bestehen keine europarechtlichen Bedenken in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz.

Normenkette:

AStG § 7, 8 ; EG-Vertrag Art. 43 Art. 56 Art. 57 ;

Tatbestand:

Der in den Streitjahren 1999, 2001 und 2002 im Inland ansässige Antragsteller war zu 69 % an der Schweizer Aktiengesellschaft - AG - xxx AG (im Folgenden: AG) beteiligt. Gemäß der Gesellschaftssatzung vom 25.6.1996 war Gegenstand der Gesellschaft die Erbringung von Beratungs- und anderen Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung und Anlageberatung. Der Antragsteller war wie sein Mitgesellschafter Arbeitnehmer der AG.

Feststellungsjahr 1999/Wirtschaftsjahr 1998

Die Bilanz der AG wies im Wirtschaftsjahr 1998 einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 1.575 CHF aus. Bei der Ermittlung des Gewinns waren Steuern in Höhe von 3.000 CHF als Aufwand berücksichtigt worden.