FG München - Gerichtsbescheid vom 27.10.2003
7 K 1387/00
Normen:
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 14 § 18 ;

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Bagatellgrenze für Nebeneinkünfte aus passivem Erwerb einer nachgeschalteten Gesellschaft mit Einkünften aus aktiver Tätigkeit

FG München, Gerichtsbescheid vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 7 K 1387/00

DRsp Nr. 2004/1180

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Bagatellgrenze für Nebeneinkünfte aus passivem Erwerb einer nachgeschalteten Gesellschaft mit Einkünften aus aktiver Tätigkeit

Zinserträge einer schweizerischen AG (Obergesellschaft) nachgeschalteten schweizerischen Kapitalgesellschaft (Untergesellschaft) sind nicht gemäß § 14 AStG der schweizerischen Obergesellschaft zuzurechnen, wenn die Zinserträge der Untergesellschaft weniger als 10 v.H. ihrer gesamten Bruttoerträge betragen und die Untergesellschaft ihre Bruttoerträge daher fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG fallenden (aktiven) Tätigkeiten erzielt.

Normenkette:

AStG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 14 § 18 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war bis zum 22. Dezember 1991 zu 100 % an der W-Verlag AG, Schweiz (AG) beteiligt. Ab 23. Dezember 1991 wurde die Beteiligung von der Vermögensverwaltung GmbH (GmbH) übernommen. Gegenstand der AG nach Schweizer Recht ist die Entwicklung, Herausgabe und der Vertrieb von Fachliteratur. Die AG hielt ferner alle Anteile an der G. und N. AG (GNAG), Schweiz, ebenfalls eine AG nach Schweizer Recht, deren Gegenstand der Betrieb eines Zeitschriftenverlages, einer Annoncenverwaltung sowie die Übernahme von Werbeberatungsaufträgen ist.