FG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2004
6 K 5917/00 K, G, F
Normen:
AStG § 7 Abs. 1 ; AStG § 10 Abs. 1 ; AStG § 10 Abs. 2 Satz 1 ; AStG § 10 Abs. 3 ; AStG § 10 Abs. 4 ; EStG § 3c ; KStG § 8 Abs. 1 ; AO § 42 Abs. 1 ; AO § 42 Abs. 2 ; EGV Art. 43 ; EGV Art. 48 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 504
EFG 2005, 335

Hinzurechnungsbesteuerung; Zwischengesellschaft; Finanzierungsaufwendungen; Steuerfreie Einnahmen; Betriebsausgabenabzug; Niederlassungsfreiheit; Gestaltungsmissbrauch - Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit einer Einnahme i.S.d. § 3c EStG stehen

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 6 K 5917/00 K, G, F

DRsp Nr. 2005/632

Hinzurechnungsbesteuerung; Zwischengesellschaft; Finanzierungsaufwendungen; Steuerfreie Einnahmen; Betriebsausgabenabzug; Niederlassungsfreiheit; Gestaltungsmissbrauch - Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit einer Einnahme i.S.d. § 3c EStG stehen

1. Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG stellt eine Einnahme i.S.d. § 3c EStG dar. 2. Vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit kann § 3c EStG nicht dahin ausgelegt werden, dass durch den Bezug steuerfreier Einnahmen in Form fiktiver Gewinnausschüttungen einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Zwischengesellschaft ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum Erwerb der Beteiligung aufgewandten Finanzierungskosten und damit ein - bei Inlandsansässigkeit der Tochtergesellschaft nicht bestehendes - Abzugsverbot begründet wird. 3. Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung schließen als sondergesetzliche Konkretisierung die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 AO aus. 4. Der Neuregelung des § 42 Abs. 2 AO durch das StÄndG 2001 kommt keine Rückwirkung zu. 5. Die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten EG-Ausland ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

Normenkette:

AStG § 7 Abs. 1 ; AStG § 10 Abs. 1 ; AStG § 10 Abs. 2 Satz 1 ; AStG § 10 Abs. 3 ; AStG § 10 Abs. 4 ; EStG § 3c ; § Abs. ;