FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2010
2 K 754/07
Normen:
AO § 162; AO § 90 Abs. 1; AO § 193; EStG § 4 Abs. 4;

Hinzuschätzung aufgrund Geldverkehrsrechnung und Kürzung der Betriebsausgaben bei Versagung der Mitwirkung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 754/07

DRsp Nr. 2010/23076

Hinzuschätzung aufgrund Geldverkehrsrechnung und Kürzung der Betriebsausgaben bei Versagung der Mitwirkung

1. Das FA ist bei Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen der Betriebsprüfung berechtigt Betriebseinnahmen auf der Grundlage einer Geldverkehrsrechnung gem. § 162 AO hinzuzuschätzen, wenn unklar bleibt, wie die die erklärten Einnahmen übersteigenden Ausgaben beglichen werden und lediglich Erlöse bis zur Höhe der Ausgaben hinzugeschätzt werden. 2. Nutzt der Steuerpflichtige zwei im Eigentum der Eltern stehende Gebäude, die von den Eltern bzw. seiner Familie bewohnt werden, aufgrund einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung auch betrieblich, ist die Kürzung der als Betriebsausgaben abgezogenen Grundsteuer, Heizungs- und Stromkosten von 50 % auf 25 % der tatsächlichen Kosten zulässig, wenn weder die tatsächliche Umsetzung der Nutzungsvereinbarung noch die betriebliche Veranlassung von 50 % sowie die tatsächliche Kostentragung nachgewiesen wird (der gänzlichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs stand das Verböserungsverbot entgegen).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 162; AO § 90 Abs. 1; AO § 193; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand: