FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.02.2002
1 V 1081/01
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1, Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ; ;

Hinzuschätzung bei Behauptung der Vernichtung der Buchführungsunterlagen infolge eines Brandes; Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1991 bis 1993, Feststellungsbescheid 1991 bis 1993)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 1 V 1081/01

DRsp Nr. 2004/4038

Hinzuschätzung bei Behauptung der Vernichtung der Buchführungsunterlagen infolge eines Brandes; Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1991 bis 1993, Feststellungsbescheid 1991 bis 1993)

Hat ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Betriebsprüfung weder Buchführungsunterlagen noch sonstige Aufzeichnungen vorgelegt und lediglich behauptet, die Buchführungsunterlagen seien durch einen Brand vernichtet worden, ist das FA berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen abweichend von den eingereichten Steuererklärungen zu schätzen und im Rahmen der Bandbreite möglicher Wertansätze einen Unsicherheitszuschlag anzusetzen. Die Vernichtung der Bücher infolge eines Brandes ist zwar ein besonderer Umstand des Einzelfalles, der bei der Schätzung zu berücksichtigen ist. Der Steuerpflichtige muss aber in einem summarischen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung die Tatsache glaubhaft machen, dass ein Brand stattgefunden hat und bei diesem Brand Buchführungsunterlagern vernichtet worden sind.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1, Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ; ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren ... bis ... bis zum ... den Autohandel und eine Kfz-Werkstätte. Ab diesem Zeitpunkt wird das Autohaus vom Ehemann der Antragstellerin geführt.