FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.2004
12 V 1371/04 A (E,EZ)
Normen:
AO § 90 Abs. 2 § 162 Abs. 2 Satz 1 § 164 Abs. 2 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 20 ;

Hinzuschätzung; Kapitaleinkünfte; Änderungsbefugnis; Neue Tatsachen; Mitwirkungspflichtverletzung - Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen und Hinzuschätzung von Kapitaleinkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 12 V 1371/04 A (E,EZ)

DRsp Nr. 2005/12722

Hinzuschätzung; Kapitaleinkünfte; Änderungsbefugnis; Neue Tatsachen; Mitwirkungspflichtverletzung - Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen und Hinzuschätzung von Kapitaleinkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

1. Eine Änderung bestandskräftiger Bescheide wegen neuer Tatsachen kommt auch bei Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nur in Betracht, wenn Vermutungen und Verdachtsmomente mit einem an Gewissheit grenzenden Maß an Wahrscheinlichkeit behaftet sind und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen daher zwingend erscheinen. 2. Die Annahme der Erzielung von Kapitaleinkünften aus vor mehreren Jahren auf Auslandskonten transferierten Geldern kann demnach nur dann ohne entgegenstehende ernstliche Zweifel als Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO angesehen werden, wenn eine andere Verwendung des Geldes sinnvollerweise nicht vorstellbar ist. 3. Besteht hingegen eine verfahrensrechtliche Änderungsbefugnis, rechtfertigt die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei diesem Ausgangssachverhalt die Hinzuschätzung von Einkünften i.H.d. erzielbaren Guthabenverzinsung.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 § 162 Abs. 2 Satz 1 § 164 Abs. 2 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Schätzung weiterer Einkünfte der Antragstellerin aus Kapitalvermögen.