FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2009
14 K 2454/05 B
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 158;

Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einem Steakhaus aufgrund der bei einem Lieferanten vorgefundenen Schwarzrechnungen über Fleischeinkäufe

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 14 K 2454/05 B

DRsp Nr. 2010/11727

Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einem Steakhaus aufgrund der bei einem Lieferanten vorgefundenen Schwarzrechnungen über Fleischeinkäufe

1. Steht aufgrund der bei einem Lieferanten vorgefundenen Schwarzrechnungen fest, dass der Betreiber eines Steakhauses neben den verbuchten Wareneinkäufen weitere Fleischmengen in erheblichem Umfang bezogen hat, so ist die Verwerfung der Buchführung und eine Hinzuschätzung nicht erfasster Betriebseinnahmen gerechtfertigt. 2. Auch der Freispruch des Restaurantbetreibers im Strafverfahren steht der Hinzuschätzung nicht entgegen, wenn trotz der Aussagen der dort vernommenen Auslieferungsfahrer, sie hätten bei Belieferung des Steakhauses jeweils nur eine Rechnung und die dazu passende Menge Fleisch dabei gehabt, nicht feststeht, dass ausschließlich die in der Buchführung des Steakhauses verbuchte Menge Fleisch erworben wurde. 3. Ziel einer Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und der Wirklichkeit am nächsten kommen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 158;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen.