FG München - Beschluss vom 24.08.2010
5 V 1474/10
Normen:
AO § 201 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 158; AO § 146; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 7;

Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen Kürzung der Aufwendungen für Bewirtungen, Repräsentationen, Geschenken, Fachliteratur, GWGs Segmentierung

FG München, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 5 V 1474/10

DRsp Nr. 2011/14089

Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen Kürzung der Aufwendungen für Bewirtungen, Repräsentationen, Geschenken, Fachliteratur, GWGs Segmentierung

1. Die Zuschätzung von Umsätzen in den Streitjahren ist bei summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß und zu beanstanden ist (§§ 146, 158 AO). 2. Die Geschenke (z. B. Spirituosen, Geburtstagstorte, Socken, Theaterkarten, Zigaretten, Schmuck), soweit nicht der Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG schon wegen des Überschreitens der Höchstgrenze zu versagen ist, und die Bewirtungsaufwendungen sind auch deswegen im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin nach § 4 Abs. 7 EStG die Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 (Geschenke) und Nr. 2 (Bewirtung) EStG nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet hat. 3. Ein Handel mit Kleinmöbeln aus China stellt neben dem Betrieb eines Kunstantiquariats eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung dar, sog. Segmentierung (BFH v. 25.6.1996, VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202)

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

AO § 201 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 158; AO § 146; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 7;

Gründe

I.