Streitig ist die Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Jahren 2001 und 2002.
Die Kläger (Kl.) sind zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagte Eheleute. Der Kl. erzielt als Bergmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin.) ist Hausfrau. Ob, bzw. in welcher Höhe die Kl. in den Streitjahren weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielten, ist streitig.
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