Streitig sind Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen als Ergebnisse einer Außenprüfung.
Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2006 bis 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Friseursalon, der Kläger erzielte als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Klägerin hatte den Friseursalon von ihrer Mutter übernommen, von ihrem Vater mietete sie die Räumlichkeiten ab dem 1. Juli 1993 an.
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