1. Unter Abänderung der Bescheide vom 23. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2010 werden entsprechend herabgesetzt
die Einkommensteuer ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 46.770 DEM (zuvor 52.270 DEM) und
die Umsatzsteuer ausgehend von Lieferungen und Leistungen zu 16% in Höhe von 516.976 DEM (zuvor 521.717 DEM).
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommen- und Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen.
5. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 40% und im Übrigen der Beklagte zu tragen.
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