FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.05.2014
5 K 1165/10
Normen:
AO § 162 Abs. 2; AO § 146 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Hinzuschätzung wegen nicht ordnungsmäßiger Kassenführung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 5 K 1165/10

DRsp Nr. 2014/11177

Hinzuschätzung wegen nicht ordnungsmäßiger Kassenführung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Eine Kassenführung ist nicht ordnungsgemäß, wenn mehrfach und betragsmäßig vereinzelt erhebliche Kassenfehlbeträge zu verzeichnen sind. Auch wenn eine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs nicht besteht, wenn ein Steuerpflichtiger zulässigerweise seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, berechtigt die fehlende Ordnungsmäßigkeit solcher gleichwohl geführten Aufzeichnungen zur Hinzuschätzung nach § 162 AO.

1. Unter Abänderung der Bescheide vom 23. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2010 werden entsprechend herabgesetzt

die Einkommensteuer ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 46.770 DEM (zuvor 52.270 DEM) und

die Umsatzsteuer ausgehend von Lieferungen und Leistungen zu 16% in Höhe von 516.976 DEM (zuvor 521.717 DEM).

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommen- und Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen.

5. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 40% und im Übrigen der Beklagte zu tragen.