FG Münster - Urteil vom 18.05.2022
10 K 261/17 K,U
Normen:
AO § 162;

Hinzuschätzungen des Finanzamts nach einer Betriebsprüfung

FG Münster, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 10 K 261/17 K,U

DRsp Nr. 2022/12014

Hinzuschätzungen des Finanzamts nach einer Betriebsprüfung

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide 2009, 2010 und 2012 vom 18.12.2005, die Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 vom 06.01.2016 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 22.12.2015, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2017 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe abgeändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 162;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen des Beklagten nach einer Betriebsprüfung.