I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache einerseits über die Höhe der im Rahmen einer Außenprüfung vorgenommenen Hinzuschätzung und andererseits über die Höhe des vom Antragsgegner festgestellten Aufgabegewinns.
Die Antragstellerin betrieb einen Lebensmitteleinzelhandel. Für das Streitjahr führte der Antragsgegner aufgrund der Anordnung vom 10.5.2013 eine Außenprüfung durch. Dabei wurden insbesondere die folgenden Feststellungen getroffen:
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