FG Köln - Beschluss vom 15.07.2014
6 V 1134/14
Normen:
AO § 146 Abs 4; AO § 146 Abs 5 Satz 2; AO § 162 Abs 1; AO § 162 Abs 2 Satz 2; FGO § 69 Abs 3 Satz 1, Abs 2 Satz 2; AO § 146 Abs 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2736

Hinzuschätzungen wegen Verletzung der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten

FG Köln, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 6 V 1134/14

DRsp Nr. 2015/17019

Hinzuschätzungen wegen Verletzung der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten

1) Hat ein Steuerpflichtiger seine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt, bestehen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Überprüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Hinzuschätzung, bei der ein branchenbezogener durchschnittlicher Rohgewinnaufschlagsatz zugrunde gelegt wird. 2) Die entschädigungslose Befreiung von Steuernachforderungen anlässlich einer Betriebsübertragung ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 146 Abs 4; AO § 146 Abs 5 Satz 2; AO § 162 Abs 1; AO § 162 Abs 2 Satz 2; FGO § 69 Abs 3 Satz 1, Abs 2 Satz 2; AO § 146 Abs 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache einerseits über die Höhe der im Rahmen einer Außenprüfung vorgenommenen Hinzuschätzung und andererseits über die Höhe des vom Antragsgegner festgestellten Aufgabegewinns.

Die Antragstellerin betrieb einen Lebensmitteleinzelhandel. Für das Streitjahr führte der Antragsgegner aufgrund der Anordnung vom 10.5.2013 eine Außenprüfung durch. Dabei wurden insbesondere die folgenden Feststellungen getroffen: