BFH - Beschluss vom 07.02.2007
IV B 210/04
Normen:
AO § 360 ; FGO § 48 Abs. 1 § 59 § 60 Abs. 3 ; ZPO § 59 § 62 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 869
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 447/94

Hinzuziehung

BFH, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen IV B 210/04

DRsp Nr. 2007/6167

Hinzuziehung

1. Unabhängig vom Vorbringen des Einspruchsführers kann der Hinzugezogene eigenständig Einwendungen gegen einen angefochtenen Bescheid geltend machen.2. Die Hinzuziehung vermittelt dem Hinzugezogenen wie jedem Adressaten der Einspruchsentscheidung ein eigenes Klagerecht.3. Erheben der Einspruchsführer wie der Hingezogene Klage, sind sie notwendige Streitgenossen.

Normenkette:

AO § 360 ; FGO § 48 Abs. 1 § 59 § 60 Abs. 3 ; ZPO § 59 § 62 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger zu 3 des erstinstanzlichen Verfahrens, im Folgenden Kläger zu 3) war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) als atypisch stiller Gesellschafter an einem von der Klägerin zu 2 im Jahr 1978 errichteten Handelsunternehmen beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb bestimmter Grundstücke sowie deren Erschließung, Bebauung mit Eigenheimen und Verkauf. An dem Unternehmen hatte sich neben dem Kläger zu 3, der im Übrigen als Grundstücksmakler unternehmerisch tätig war, der Architekt H (Kläger zu 1) als stiller Gesellschafter beteiligt.

Die noch im Jahr 1978 erworbenen Grundstücke wurden in der Folgezeit bis 1981 vermarktet. Einige Parzellen wurden für Angehörige der Gesellschafter bebaut und von diesen erworben.