Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. April 2014 2 K 1887/11, der Hinzuziehungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2010 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Mai 2011, soweit sie den Hinzuziehungsbescheid vom 24. August 2010 betrifft, aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Streitig ist, ob der Hinzuziehung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zum Einspruchsverfahren der G–GmbH (GmbH) die Festsetzungsverjährung entgegensteht.
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