BFH - Beschluss vom 13.04.2006
XI B 12/06
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3 § 128 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1335
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3505/04

Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 13.04.2006 - Aktenzeichen XI B 12/06

DRsp Nr. 2006/16071

Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ergeht im Kostenfestsetzungsverfahren durch das Gericht des ersten Rechtszugs. Gegen eine ablehnende Entscheidung des FG wäre die Beschwerde nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 S. 3 § 128 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335, m.w.N.).