FG Hessen - Urteil vom 24.10.2005
3 K 3677/04
Normen:
AO § 360 Abs. 1 § 328 Abs. 1 Satz 1 § 329 § 333 ;

Hinzuziehung; Zwangsgeld; Zeitlicher Zusammenhang - Zeitlicher Zusammenhang bei der Festsetzung von Zwangsgeld

FG Hessen, Urteil vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 3 K 3677/04

DRsp Nr. 2006/11655

Hinzuziehung; Zwangsgeld; Zeitlicher Zusammenhang - Zeitlicher Zusammenhang bei der Festsetzung von Zwangsgeld

1. Bei der Festsetzung von Zwangsgeld bedarf es eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der Frist nach § 332 Abs. 1 Satz 2 AO und dem Zeitpunkt der Festsetzung nach § 333 AO. 2. Ein Zeitraum von über sieben Monaten zwischen dem in der Anordnungsverfügung genannten Datum und dem Datum der Zwangsgeldfestsetzung ist als unangemessen lang anzusehen, sodass es an einem "zeitlichen Zusammenhang" bzw. einer "alsbaldigen Festsetzung" fehlt. 3. Ein Steuerpflichtiger darf nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass das Finanzamt nach Ablauf eines Zeitraums von über sieben Monaten seit Ablauf der in der Anordnungsverfügung gesetzten Frist das eingeleitete Zwangsgeldverfahren nicht ohne einen entsprechenden Hinweis weiterführt.

Normenkette:

AO § 360 Abs. 1 § 328 Abs. 1 Satz 1 § 329 § 333 ;

Tatbestand:

Anlass für die vorliegende Klage ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Beklagten (das Finanzamt). Der Kläger zu 1. macht geltend, das Zwangsgeld sei zu Unrecht gegen ihn festgesetzt worden. Die Klägerin zu 2. wendet sich dagegen, dass sie in dem die Zwangsgeldfestsetzung betreffenden Einspruchsverfahren als Beteiligte behandelt worden ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: