BFH - Urteil vom 15.02.2005
IX R 36/04
Normen:
EStG § 10i Abs. 1 S. 1, 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1263
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 233/02

HK - Zusammenhang mit Dachausbau

BFH, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen IX R 36/04

DRsp Nr. 2005/6955

HK - Zusammenhang mit Dachausbau

1. Welche Aufwendungen zu den AK oder HK zählen, bestimmt sich nach § 255 HGB.2. Baumaßnahmen, die bautechnisch mit der Herstellung zusammenhängen, gehören zur Herstellung.3. Greifen im Zusammenhang mit einem DG-Ausbau die in den unteren Geschossen durchgeführten Arbeiten mit der Erweiterungsmaßnahme im DG bautechnisch aneinander, sind HK gegeben.

Normenkette:

EStG § 10i Abs. 1 S. 1, 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Vorkosten in Höhe von 22 500 DM bei einem nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) begünstigten Wohnungsausbau gemäß § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 1997 (EStG).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhält ab 1998 Eigenheimzulage für den Ausbau (Dachausbau, Erweiterung) einer Wohnung, die ihr als wirtschaftliche Eigentümerin zugerechnet wird.