LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.02.2019
3-05 O 68/17
Normen:
SpruchG § 11; AktG § 327b; AktG § 327f;

Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im SpruchverfahrenBörsenkurs; Hochrechnung; Spruchverfahren; Unternehmensbewertung

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 3-05 O 68/17

DRsp Nr. 2020/5998

Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im Spruchverfahren Börsenkurs; Hochrechnung; Spruchverfahren; Unternehmensbewertung

1. Bestimmt sich bei einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre die angemessene Abfindung am durchschnittlichen Börsenkurs zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Maßnahme ist eine Anpassung des Börsenkurses auf den Zeitpunkt der beschließenden Hauptversammlung vorzunehmen, wenn zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Hauptversammlung ein Zeitraum von 7 Monaten und 8 Tagen liegt. 2. Für die daher vorzunehmende Hochrechnung des durchschnittlichen Börsenkurses ist zunächst vorzugsweise auf die branchentypische Entwicklung abzustellen, wenn hier – wie vorliegend - ein für die Bundesrepublik Deutschland aussagekräftiger Branchenindex gefunden werden kann.3. Neben dieser allgemeinen Entwicklung erscheint es sachgerecht hinsichtlich der Entwicklung des konkreten Unternehmens daneben auch auf die Kursentwicklung der vom Bewertungsgutachter zur Ermittlung des spezifischen Risikos bei dem Risikozuschlag des Ertragswertes ermittelte und vom sachverständigen Prüfer gebilligte und ergänzte peer-group abzustellen und daraus zusammen mit dem Durschnitt der einschlägigen Branchenindices einen Mittelwert zu bilden.

Tenor