FG München - Gerichtsbescheid vom 27.07.2000
13 K 2270/96
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 12 ; EStG § 18 ; EStG § 19 ;

Hochschullehrer mit nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit als Kunstmaler;; Verluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Einkommensteuer 1990, 1991, 1992

FG München, Gerichtsbescheid vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 13 K 2270/96

DRsp Nr. 2001/2070

Hochschullehrer mit nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit als Kunstmaler;; Verluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Einkommensteuer 1990, 1991, 1992

Verluste eines Professors am der Kunstakademie aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als Kunstmaler, die wegen Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht nicht die Voraussetzungen der Einkunftsart des § 18 EStG erfüllen, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn sie wesentlich durch den nichtselbständig ausgeübten Beruf veranlaßt sind.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 12 ; EStG § 18 ; EStG § 19 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger erzielt als Professor für Malerei, Grafik und Kunsterziehung an der Akademie der bildenden Künste ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit seit 1979 als selbständiger Kunstmaler tätig. Ende 1988 erwarb der Kläger und seine Ehefrau ein altes Schulhaus in ..., das seit Februar 1989 vom Kläger als Atelier genutzt wird. Die Ehefrau des Klägers vermietete ihren Hälfteanteil an dem Grundstück an den Kläger. Die Raumkosten für das Atelier betragen jährlich ca. 13.000,- DM. Aus der Tätigkeit des Klägers als Kunstmaler fielen folgende wirtschaftliche Ergebnisse an:

1979

- 3.944,-

0,-

2.133,-

1980

- 904,-