Die Beschwerde ist zwar fristgemäß begründet worden. Sie ist aber in der Sache jedenfalls unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar die Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt. Die Frist lief am 1. Februar 2005 ab. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Begründungsfrist sind jedoch erfüllt.
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