BFH - Beschluss vom 22.02.2006
IV B 10/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1088
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2443/03

Hochschullehrer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen IV B 10/05

DRsp Nr. 2006/9322

Hochschullehrer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

1. Die Frage nach der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Stpfl., der einer Vollzeitbeschäftigung aufgrund eines Dienstverhältnisses nachgeht, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass der Haupttätigkeit indizielle Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit zukommt.2. Die Frage, ob der Tätigkeitsmittelpunkt eines Hochschullehrers mit üblicher Lehrverpflichtung in der Hochschule oder in seinem häuslichen Arbeitszimmer liegt, ist eine dem Gericht obliegende Wertung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zwar fristgemäß begründet worden. Sie ist aber in der Sache jedenfalls unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar die Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt. Die Frist lief am 1. Februar 2005 ab. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Begründungsfrist sind jedoch erfüllt.