Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 1995 Berufsqualifizierungsaufwendungen zu Werbungskosten führen.
Der 1964 geborene Kläger arbeitete nach seiner 1989 abgeschlossenen Ausbildung zum Steuerfachgehilfen zunächst in diesem Beruf und wechselte im Juli 1990 zur Akademie R GmbH, wo er betriebswirtschaftliche Unterrichtsinhalte vermittelte. Im Februar 1991 nahm er in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber an einer Fachhochschule ein externes betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt Personal- und Ausbildungswesen auf. Im April 1992 bescheinigte ihm sein Arbeitgeber, dass seine derzeitige Stelle und sein weiterer beruflicher Werdegang mit seinem Studium der Betriebswirtschaftslehre gekoppelt sei. Das Studium sei Voraussetzung für seine Dozententätigkeit; betriebswirtschaftliche Lehrinhalte gehörten zu seinem Aufgabengebiet. Im Oktober 1992 wechselte der Kläger zur D Akademie, wo er als Lehrkraft tätig war. Im Dezember 1995 bestand er die Prüfung zum Diplom-Betriebswirt (FH).
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