BFH - Beschluss vom 25.03.2003
X B 212/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 § 22 Nr. 1 lit. a S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 2050
NJW 2003, 1967

Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

BFH, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen X B 212/01

DRsp Nr. 2003/8410

Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

Es ist für das Streitjahr 1988 höchstrichterlich geklärt, dass Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen keine vorab entstandenen WK gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 EStG sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 § 22 Nr. 1 lit. a S. 3 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) war der für vorläufig erklärte Steuerbescheid für das Streitjahr 1988 vom 8. April 1991. Das Gerichtsverfahren war im Mai 1993 im Hinblick auf eine zu erwartende Klärung verfassungsrechtlicher Fragen ausgesetzt worden. Das FG beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. November 2000 an. Mit Schriftsatz vom 29. August 2000 beantragten die Kläger die Aufhebung dieses Termins sowie das "Ruhen des Verfahrens" nach § 74 der (). Sie verwiesen u.a. auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Normenkontrollverfahren zur Besteuerung der Renten und Pensionen (Az. 2 BvL 17/99). In der Sache begehrten sie die Herabsetzung der Einkommensteuer, da nach ihrer Auffassung die Beiträge zur Rentenversicherung des Klägers als Werbungskosten bei den Einkünften aus sonstigen Bezügen (§ des Einkommensteuergesetzes -- --) das zu versteuernde Einkommen mindern müssten.