Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt seine Beschwerde darauf, dass die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei, da der Rechtsfrage, "wie groß der Prüfungsaufwand des Fahrtenbuchs auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit sein darf", von allgemeinem Interesse sei.
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