Der Bescheid über die Ablehnung des Antrages auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO vom 17. Dezember 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid für 2007 über Körperschaftsteuer vom 28. Mai 2014 dahingehend zu ändern, dass als zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft (§ 14 KStG) ein um € (zusammengesetzt aus Leihgebühren i.H.v. € und nicht abziehbaren Ausgaben von €) geminderter Betrag berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte i.H.v. 8,5 v.H. und in Übrigen die Klägerin zu tragen.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|