1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) bis 3), 29), 33) und 38) gegen den Beschlusse des Landgerichts Leipzig vom 9.12.2016 - 1 HK
2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
A.
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