Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.02.2015 wird verworfen.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 20) bis 22) und zu 38) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
A.
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