OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.01.2017
21 W 75/15
Normen:
UmwG § 62 Abs. 5 S. 8; UmwG § 78; AktG § 327a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 227/13

Höhe der angemessenen Barabfindung bei Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 21 W 75/15

DRsp Nr. 2017/5210

Höhe der angemessenen Barabfindung bei Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre

1. Der Börsenkurs der Gesellschaft stellt regelmäßig die Untergrenze für die bei Verschmelzung zweier Aktengesellschaften unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu gewährende Abfindung dar. 2. Wird die Abfindung nicht nach dem Börsenkurs der gehaltenen Aktie als Untergrenze der Abfindung bestimmt, so ist der im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermittelnde anteilige Unternehmenswert zugrunde zu legen. Dieser ist wiederum aufgrund des Börsenwertes als Untergrenze festzulegen, wenn sich einer höherer Ertragswert nicht feststellen lässt.

Tenor

Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.02.2015 wird verworfen.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 20) bis 22) und zu 38) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UmwG § 62 Abs. 5 S. 8; UmwG § 78; AktG § 327a;

Gründe

A.