LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2020
6 Sa 329/17
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1184/16

Höhe der Anpassung einer Pensionsergänzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 329/17

DRsp Nr. 2020/12710

Höhe der Anpassung einer Pensionsergänzung

Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung bestehend aus Betriebsrente und Pensionsergänzung sowie eine Gesamtrentenfortschreibung orientiert an der jährlichen Steigerung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugesagt, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Er konnte vorliegend davon ausgehen, dass der Arbeitgeber sich nicht das Recht vorbehalten wollte, lediglich die im Einzelfall gezahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten einheitlichen Prozentsatz anzuheben.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. März 2017 - 2 Ca 1184/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Juli 2020 über einen Betrag von jedenfalls 1.294,18 Euro brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 73,11 Euro brutto zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.851,29 Euro brutto zu zahlen.

3. 4. 5. II. III.