Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war im Streitjahr und im Jahre 1994 Gesellschafter und Geschäftsführer der T GmbH (GmbH).
Die Kläger reichten beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 ein, aus der sich u.a. Einnahmen aus Kapitalvermögen von insgesamt 68.886,- DM, Werbungskosten von 278,- DM, Zinsabschlagsteuer (ZASt) von 50.396,08 DM, Kapitalertragsteuer (KapESt) von 472,50 DM und Körperschaftsteuer (KSt) von 1.063,12 DM ergaben.
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