FG Köln - Urteil vom 27.06.2003
14 K 5822/99
Normen:
EStG (1993) § 36 Abs. 2 Nr. 3 § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG (1993) § 54 Abs. 10a Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 459

Höhe der Anrechnung von Körperschaftsteuer auf offene und verdeckte Gewinnausschüttungen nur einheitlich möglich

FG Köln, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 14 K 5822/99

DRsp Nr. 2005/924

Höhe der Anrechnung von Körperschaftsteuer auf offene und verdeckte Gewinnausschüttungen nur einheitlich möglich

1. Das nach § 54 Abs. 10a Satz 2 KStG 1993 bestehende Wahlrecht einer Körperschaft, für Gewinnausschüttungen weiterhin die Ausschüttungsbelastung von 9/16 anzuwenden, kann von ihr für verschiedene offene und verdeckte Gewinnausschüttungen nur einheitlich ausgeübt werden. Bescheinigt die Körperschaft unterschiedlich hohe Anrechnungsquoten, so gilt für 1993 der Körperschaftsteueranrechungsbetrag von nur 3/7. 2. Die unrichtige Bescheinigung der Körperschaft im Sinne des § 44 KStG ist kein Grundlagenbescheid für die anzurechnende Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuer des Anteilseigners.

Normenkette:

EStG (1993) § 36 Abs. 2 Nr. 3 § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG (1993) § 54 Abs. 10a Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war im Streitjahr und im Jahre 1994 Gesellschafter und Geschäftsführer der T GmbH (GmbH).

Die Kläger reichten beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 ein, aus der sich u.a. Einnahmen aus Kapitalvermögen von insgesamt 68.886,- DM, Werbungskosten von 278,- DM, Zinsabschlagsteuer (ZASt) von 50.396,08 DM, Kapitalertragsteuer (KapESt) von 472,50 DM und Körperschaftsteuer (KSt) von 1.063,12 DM ergaben.