FG Münster - Urteil vom 23.07.2003
10 K 4968/02 E
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1851

Höhe der Ansparrücklage eines bilanzierenden Landwirts

FG Münster, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 10 K 4968/02 E

DRsp Nr. 2005/14857

Höhe der Ansparrücklage eines bilanzierenden Landwirts

Eine für die geplante Anschaffung von Milchkühen gebildete Ansparrücklage eines bilanzierenden Landwirts ist nicht um den Schlachtwert der Kühe zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 (Streitjahr) die Höhe

einer Rücklage gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger erzielte im Wesentlichen Einkünfte als Landwirt aus der Aufzucht von Rindern und Schweinen. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 1 EStG.

In der Bilanz des Jahres 1998/1999 wies der Kläger eine Ansparrücklage in Höhe von 54.900,- DM aus. In diesem Betrag enthalten war eine gewinnmindernde Rücklage für die geplante Aufzucht von 15 Kühen, die der Kläger - bei Herstellungskosten pro Kuh von 1.600,- DM - mit 12.000,- DM ermittelt hatte (15 x 1.600 x 50%). Der Beklagte minderte die Herstellungskosten pro Kuh um den Schlachtwert (1.100,- DM) und errechnete vom verbleibenden Wert von 500,- DM eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von 3.750,- DM. Entsprechend kürzte er die geltend gemachte Rücklage und berücksichtigte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 51.218,- DM.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 eingelegte Einspruch blieb erfolglos.