OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2019
6 W 106/18
Normen:
RVG -VV Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 364/15

Höhe der Anwaltsgebühren bei Vertretung einer Eigentümergemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 6 W 106/18

DRsp Nr. 2019/6673

Höhe der Anwaltsgebühren bei Vertretung einer Eigentümergemeinschaft

Bei Vertretung einer Eigentümergemeinschaft steht dem Prozessbevollmächtigten eine Erhöhungsgebühr auf die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 RVG -VV zu. Dabei berechnet sich die Erhöhungsgebühr hinsichtlich jedes Beteiligten aus seinem Anteil am Miteigentum.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - der Kostenfestsetzungsbeschluss I. und II. Instanz des Landgerichts Neuruppin vom 11.05.2018 - 31 O 364/15 - teilweise abgeändert.

Die von dem Kläger gemäß § 104 ZPO an die Beklagten zu 1) bis 8) nach dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10.11.2016 zu erstattenden Kosten der I. Instanz werden auf

2.053,35 €

(Zweitausenddreiundfünfzig und 35/100 EURO)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 22.11.2016 festgesetzt sowie

die von dem Kläger gemäß § 104 ZPO an die Beklagten zu 1) bis 8) nach dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 02.05.2017 - 6 U 5/17 - zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf

1.510,35 €

(Eintausendfünfhundertzehn und 35/100 EURO)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 29.05.2017 festgesetzt.