FG München - Urteil vom 12.08.2008
13 K 471/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 3 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 4 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 ;

Höhe der anzusetzenden Privatnutzung, wenn der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers genutzt wird

FG München, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 13 K 471/05

DRsp Nr. 2008/21224

Höhe der anzusetzenden Privatnutzung, wenn der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers genutzt wird

1. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG erhöht sich der anzusetzende Wert bei Gestellung eines Dienstwagens für die Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03% des Listenpreises pro Monat. Dabei handelt es sich um eine typisierende Art. der Wertermittlung, die nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als einmal wöchentlich nutzt. 2. Wird der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt dieser Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. 3. Zur Ermittlung des Zuschlags ist dann eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 3 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 4 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger aus der Privatnutzung eines Dienstwagens einen geldwerten Vorteil bezogen hat.

I.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.