BAG - Urteil vom 13.12.2023
5 AZR 168/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; TzBfG § 9;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 4
BB 2024, 819
DB 2024, 946
ArbR 2024, 169
NZA 2024, 471
AP 2024
StX 2024, 271
NJW 2024, 1533
ArbRB 2024, 130
CCZ 2024, 143
ZTR 2024, 275
GWR 2024, 187
MDR 2024, 718
DB 2024, 1617
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 884/22
LAG Düsseldorf, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 20/23

Höhe der Arbeitsvergütung bei einer Verlängerung der Arbeitszeit durch Anpassung auf Grundlage der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien; Anpassung der auf die Teilzeitbeschäftigung zugeschnittenen, durch die Aufstockung auf Vollzeit lückenhaft gewordenen Vergütungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bei fehlender vertraglicher Regelung

BAG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 168/23

DRsp Nr. 2024/3767

Höhe der Arbeitsvergütung bei einer Verlängerung der Arbeitszeit durch Anpassung auf Grundlage der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien; Anpassung der auf die Teilzeitbeschäftigung zugeschnittenen, durch die Aufstockung auf Vollzeit lückenhaft gewordenen Vergütungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bei fehlender vertraglicher Regelung

Orientierungssätze: 1. § 9 TzBfG regelt nicht die Höhe der Arbeitsvergütung bei einer Verlängerung der Arbeitszeit. Deren Anpassung obliegt vielmehr grundsätzlich der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (Rn. 14, 19). 2. Kommt es nicht zu einer vertraglichen Neuregelung des Arbeitsentgelts, bedarf es der Anpassung der auf die Teilzeitbeschäftigung zugeschnittenen, durch die Aufstockung auf Vollzeit lückenhaft gewordenen Vergütungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zum Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitszeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart hätten (Rn. 20 f.).