BFH - Urteil vom 23.05.2023
VIII R 3/19
Normen:
InvStG 2004 § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b, § 12, § 15 Abs. 1 Satz 3; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1284
DB 2023, 2095
DStRE 2023, 1239
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 867/18

Höhe der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge eines InvestmentvermögensVermeidung einer Substanzausschüttung

BFH, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen VIII R 3/19

DRsp Nr. 2023/10599

Höhe der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge eines Investmentvermögens Vermeidung einer Substanzausschüttung

Ausschüttbare Erträge eines Investmentvermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahmearten, die nach dem Ausschüttungsbeschluss für eine Ausschüttung nicht verwendet werden, können vor Einführung von § 3a InvStG 2004 i.d.F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes nicht zur Vermeidung einer Substanzausschüttung als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge behandelt werden (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931, Rz 16).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.12.2018 - 4 K 867/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InvStG 2004 § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b, § 12, § 15 Abs. 1 Satz 3; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 60 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Investmentsteuergesetzes 2004 in der für das Streitjahr 2007 anzuwendenden Fassung (InvStG 2004) gesondert und einheitlich festzustellenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge.