Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.12.2018 -
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Investmentsteuergesetzes 2004 in der für das Streitjahr 2007 anzuwendenden Fassung (InvStG 2004) gesondert und einheitlich festzustellenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge.
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