BFH - Beschluss vom 30.08.2023
II B 45/22
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3; BGB § 328;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1319
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 516/21

Höhe der Bemessungsgrundlage für die GrunderwerbsteuerBerücksichtigung vom Erwerber an den Wohnrechtsinhaber geleisteter Entschädigungsbeträge

BFH, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen II B 45/22

DRsp Nr. 2023/11863

Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer Berücksichtigung vom Erwerber an den Wohnrechtsinhaber geleisteter Entschädigungsbeträge

NV: Leistungen an einen Dritten gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn sie gewährt werden, um das Grundstück in dem vereinbarten Zustand zu erwerben. Es ist nicht entscheidend, ob ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.03.2022 - 2 K 516/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3; BGB § 328;

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 03.12.2013 hatte Frau M ihrem Sohn V ein Grundstück zu Alleineigentum übertragen. V hatte ihr dafür ein lebenslanges Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingeräumt. Zudem hatten die Parteien unter der Überschrift "Veräußerungsverbot" auszugsweise das Folgende vereinbart:

"Der Veräußerer behält sich das Recht vor, auf Kosten des Erwerbers das Übergabeobjekt zurückfordern zu können, wenn