Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 11.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2017 wird dahingehend geändert, dass Mehraufwendungen für Verpflegung bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit in Höhe von 2.700 Euro bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als weitere Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang (Rückverweisung durch Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 02.09.2021 VI R 25/19, BFH/NV 2022, 18, juris). Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte und die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2016 (Streitjahr).
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