LAG Köln - Urteil vom 30.04.2015
8 Sa 92/15
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1280/14

Höhe der Betriebsrente eines außertariflichen AngestelltenAnforderungen an die Vereinbarung der Deckelung der Betriebsrentenansprüche

LAG Köln, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 92/15

DRsp Nr. 2020/13369

Höhe der Betriebsrente eines außertariflichen Angestellten Anforderungen an die Vereinbarung der Deckelung der Betriebsrentenansprüche

1. Beruft der Arbeitgeber sich auf eine Deckelung der Betriebsrentenansprüche für leitende Angestellte, der sich aus der Versorgungsordnung selbst nicht ergibt, und behauptet er insoweit eine Regelung mit dem Sprecherausschuss, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, wann welche Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten abgeschlossen worden ist. 2. Vereinbarungen sind insoweit nur gültig, wenn sie mit dem zuständigen Vertretungsorgan der leitenden Angestellten, dem Sprecherausschuss, getroffen worden sind. Eine Verständigung mit der "Vollversammlung" der leitenden Angestellten ist dem gegenüber rechtlich ohne Relevanz.

Tenor

1)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.10.2014 - 6 Ca 1280/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger monatlich zu zahlenden Betriebsrente.