FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 08.08.2003
1 K 165/01
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Höhe der Eigenheimzulage bei Kauf eines unechten Zweifamilienhauses alten Bewertungsrechts und Umbau in echtes Zweifamilienhaus; Eigenheimzulage 1998 bis 2005

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 1 K 165/01

DRsp Nr. 2003/14952

Höhe der Eigenheimzulage bei Kauf eines unechten Zweifamilienhauses alten Bewertungsrechts und Umbau in echtes Zweifamilienhaus; Eigenheimzulage 1998 bis 2005

1. Der Kauf eines noch bewohnbaren und damit nicht voll verschlissenen Altbaus mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen und die Umwandlung in ein Zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen führt nur dann zur Herstellung "neuer" Wohnungen, wenn die Baumaßnahmen die bisherige tragende Gebäudesubstanz derart tiefgreifend umgestalten, dass die "neuen" Wohnungen dadurch ein völlig neues bautechnisches Gepräge erhalten. 2. Das ist nicht der Fall, wenn Eingangsbereich, Außenputz, Dach, Türen, Fenster, Innentreppen, Küchen, Elektroinstallation, Heizung, Bäder und sonstige Sanitäranlagen erneuert und modernen Wohnverhältnissen angepasst werden, die tragenden Gebäudeteile -Fundament, Außenwände und Geschossdecken- aber bestehen bleiben. Die spätere Aufteilung in zwei rechtlich selbstständige Eigentumswohnungen ändert daran nichts.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: