Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für einen großen Anbau an einen Altbau der höhere Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage von 5.000 DM zusteht.
Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben 1991 zu 2/3 (Kläger) bzw. 1/3 (Klägerin) von der Großmutter der Klägerin für 90.000 DM ein ab dem Erwerbsjahr eigengenutztes Einfamilienhaus, das sie bis 1992 umfassend selbst renovierten. Für den Erwerb wurde ihnen die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG gewährt.
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