FG Saarland - Urteil vom 24.09.2003
1 K 58/01
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Höhe der Eigenheimzulage für Anbau an bestehenden Altbau; Eigenheimzulage

FG Saarland, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 58/01

DRsp Nr. 2003/14949

Höhe der Eigenheimzulage für Anbau an bestehenden Altbau; Eigenheimzulage

1. Für einen Anbau, der nur die Nutzungsfläche des bereits bestehenden Altbaus erweitert und nicht zu anbaugeprägten nutzungswertverlängernden Veränderungen an der Bausubstanz des Altbaus führt, steht dem Steuerpflichtigen nicht der Fördergrundbetrag für Neubauten, sondern nur der ermäßigte Fördergrundbetrag für Altbauten nach § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG zu (hier: keine grundlegenden Änderungen an Elektroinstallation, Bad, Fenster, Kamin und Heizung des Altbaus). 2. Die Halbierung der Eigenheimzulage für Wohnungserweiterungen durch das Jahressteuergesetz 1997 ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für einen großen Anbau an einen Altbau der höhere Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage von 5.000 DM zusteht.

Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben 1991 zu 2/3 (Kläger) bzw. 1/3 (Klägerin) von der Großmutter der Klägerin für 90.000 DM ein ab dem Erwerbsjahr eigengenutztes Einfamilienhaus, das sie bis 1992 umfassend selbst renovierten. Für den Erwerb wurde ihnen die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG gewährt.