Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. April 2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Höhe der Entschädigung des Klägers wegen Benachteiligung als Bewerber.
Der Kläger ist Diplom-Jurist, hat die erste juristische Staatsprüfung mit 6,32 Punkten abgelegt und arbeitete zuletzt als selbständiger Dozent für Recht und Mathematik. Er hat einen Grad der Behinderung von 50.
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