LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2020
8 Sa 259/19
Normen:
AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 165 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1550/18

Höhe der Entschädigung eines nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladenen schwerbehinderten Bewerbers um eine Stelle

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 259/19

DRsp Nr. 2020/7360

Höhe der Entschädigung eines nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladenen schwerbehinderten Bewerbers um eine Stelle

Es stellt einen schwerwiegenden Einschnitt für Selbstbewusstsein und Arbeitsenthusiasmus eines schwerbehinderten Bewerbers um eine Stelle dar, wenn er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, obwohl der das Anforderungsprofil für eine ausgeschriebene Stelle erfüllt. Bei einem einmaligen Verstoß und einer Befristung der ausgeschriebenen Stelle auf sechs Monate erscheint eine Entschädigung in Höhe von etwa 1,5 Monatsgehältern angemessen.

Tenor

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. April 2019 - 3 Ca 1550/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 165 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Höhe der Entschädigung des Klägers wegen Benachteiligung als Bewerber.

Der Kläger ist Diplom-Jurist, hat die erste juristische Staatsprüfung mit 6,32 Punkten abgelegt und arbeitete zuletzt als selbständiger Dozent für Recht und Mathematik. Er hat einen Grad der Behinderung von 50.

1. 2. 3.