I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer zustehenden Erledigungsgebühr.
Der Erinnerungsführer war der Prozessbevollmächtigte in den gegen das FA B gerichteten Verfahren 9 K 345/11, 9 V 346/11 und 9 K 358/11 der Frau A, der für den jeweiligen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Die Beteiligten stritten wegen Haftung für Lohnsteuerschulden, wobei der Erinnerungsführer für Frau A vortrug, dass diese die Geschäftsführertätigkeit aus reiner Gefälligkeit ohne Kenntnis der rechtlichen Konstruktion einer Ltd. übernommen habe.
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