FG München - Urteil vom 07.09.2022
15 K 358/22
Normen:
AO § 237 Abs. 1 S. 1;

Höhe der Festsetzung von Aussetzungszinsen

FG München, Urteil vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 15 K 358/22

DRsp Nr. 2022/15458

Höhe der Festsetzung von Aussetzungszinsen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ausgewiesenen Zinsen.

Der Kläger wurde im Jahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er ist Diplom-Ingenieur und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Der Kläger reichte seine ESt-Erklärung am 20. August 2019 beim Beklagten (dem Finanzamt - FA -) ein.

Bei der Durchführung der Veranlagung zur ESt wich das FA von den Angaben in der Steuererklärung u.a. dahingehend ab, dass es den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit um 1.883 € auf 59.454 € erhöhte.