OLG Brandenburg - Urteil vom 19.08.2020
7 U 145/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; RVG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 211/18

Höhe der Gebühren des ProzessbevollmächtigtenBegründetheit von Schadensersatzansprüchen des Mandanten

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 7 U 145/18

DRsp Nr. 2020/12593

Höhe der Gebühren des Prozessbevollmächtigten Begründetheit von Schadensersatzansprüchen des Mandanten

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 2 O 211/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.008,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird ihrer Berufung für verlustig erklärt, nachdem sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens - 7 U 131/14 - trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin beziehungsweise die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.